Von Matthias Maurer
Damit der schweizweite Spitalwettbewerb funktionieren kann, sind die Regulatoren (die Kantone) aber auch die Kunden (wir alle) auf transparente und verlässliche Daten zu Ergebnisqualität und Wirtschaftlichkeit angewiesen. Bei der Ergebnisqualität ist es aufgrund der methodischen Herausforderungen bei der Auswahl geeigneter Indikatoren nachvollziehbar, dass dazu bis heute keine umfassenden Vergleiche vorliegen. Bei der Wirtschaftlichkeit ist es weniger verständlich, dass acht Jahre nach der KVG-Revision noch immer keine schweizweiten Informationen zur Wirtschaftlichkeit der Spitäler öffentlich zugänglich sind.
Wozu genau braucht es Daten zur Wirtschaftlichkeit der Spitäler und besteht Hoffnung auf baldige Besserung der Informationslage?
Wozu dienen Daten zur Wirtschaftlichkeit?
Die neue Spitalfinanzierung fördert seit 2012 den Wettbewerb unter den Spitälern, indem sich die Spitaltarife gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG an der Wirtschaftlichkeit («Leistung effizient und günstig erbringen») zu orientieren haben. In der Rechtsprechung und der Praxis wird zur Bestimmung der Wirtschaftlichkeit ein Benchmarking angewendet, das sich auf «schweizweiten Betriebsvergleichen zu Kosten» (Art. 49 Abs. 8 KVG) abstützt.
Diese Betriebsvergleiche basieren auf den sogenannten Fallnormkosten, also den schweregradbereinigten durchschnittlichen Fallkosten von stationären Behandlungen in den einzelnen Spitälern. Der Benchmark, also die Trennlinie zwischen effizienten und nicht effizienten Spitälern, wird häufig als Perzentilwert angegeben. Ein Benchmark beim dreissigsten Perzentil bspw. bedeutet, dass 30% der Spitäler als effizient betrachtet werden, die darüber liegenden 70% der der Spitäler hingegen als ineffizient, weil sie Fallkosten über dem Benchmark aufweisen. Dieser Ansatz wird sowohl bei den Tarifverhandlungen zwischen den Tarifpartnern als auch bei der Spitalplanung durch die Kantone verwendet.
Wo liegen die wichtigsten Herausforderungen?
Die Grundsatzfrage, welches Perzentil unter juristischen und ökonomischen Kriterien massgebend ist, wurde bisher nicht abschliessend geklärt. Grundsätzlich handelt es sich ohnehin um eine normative Vorgabe, wie intensiv der Wettbewerb letztlich ausfallen soll. Den Tarifparteien und Kantonen ist bisher ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt worden.
In der bisherigen Praxis war zudem umstritten, welcher Vergleichsmassstab für die kostenseitigen Betriebsvergleiche herangezogen werden muss. Gemäss Gesetz sollte beim Spitalbenchmarking auf «schweizweiten Betriebsvergleichen» abgestützt werden. Tatsächlich ist die Vergleichbarkeit der Fallnormkosten eingeschränkt, da unterschiedliche Datengrundlagen und Berechnungsmethoden angewendet werden. Daher liegen keine gesamtschweizerischen Betriebsvergleiche vor, obwohl das Bundesverwaltungsgericht den Bund verschiedentlich auf diese Verpflichtung und deren Dringlichkeit hingewiesen hat.
Was ist der Stand betreffend der schweizweiten Betriebsvergleiche?
Mitte Januar hat nun das BAG ein überarbeitetes Konzept zur Publikation von schweregradbereinigten Fallkosten publiziert. Damit wird der gesetzlichen Verpflichtung zur Anordnung von Betriebsvergleichen zu Kosten nach Artikel 49 Absatz 8 KVG nachgekommen. Das Konzept sieht vor, dass die Kantone die Datengrundlagen für das Geschäftsjahr 2018 bei den Leistungserbringern erheben und plausibilisieren sowie die Fallkosten ermitteln und dem BAG für eine Publikation zur Verfügung stellen. In der Fragestunde im Nationalrat vom Juni 2019 hat Bundesrat Berset mitgeteilt, dass eine erste Publikation in der ersten Hälfte des Jahres 2020 erfolgen wird.
Wir dürfen also gespannt sein!
Matthias Maurer ist stellvertretender Institutsleiter am WIG.
Ja da bin ich sehr gespannt ob und wie diese Daten publiziert werden.